|
|
|
|
|
|
FAHRVERBOT U. 4. MONATSFRIST |
|
|
|
Frage? Was hat es mit der sogg. 4-Monats-Frist im Zusammenhang von Fahrverboten auf sich?
|
|
Antwort: Hier hat der Gesetzgeber auf eine bestimmte Entwicklung in Bußgeldverfahren reagiert, daß nämlich nicht selten gegenüber Bußgeldbescheiden, in denen ein Fahrverbot verhängt war, die Betroffenen Einspruch einlegten, um das Verfahren solange hinauszuzögern, daß das Fahrverbot z.B. in die Urlaubszeit gelegt werden konnte. Nach dem nunmehrigen § 25 II a StVG bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn die Fahrerlaubnis nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Diese "Schonfrist" kommt jedoch nur dem zu Gute, gegen den nicht in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit bzw. bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt worden war. ACHTUNG: Das Wahlrecht besteht nur dann, wenn es im Bußgeldbescheid oder Urteil ausdrücklich ausgesprochen wurde! Allerdings beginnt die Monatsfrist erst dann zu laufen, wenn alle abgabepflichtigen, also auch internationale Führerscheine in amtliche Verwahrung gegeben werden!
|
|
|