Bei mietrechtlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzug dürfte nach der neuesten BGH-Rechtsprechung nun zwar als gesichert gelten, dass bei klaren und einfachen gelagerten Sachverhalten im Kündigungsschreiben die Mietrückstände nicht nochmals einzeln spezifiziert werden müssen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn sonstige Schuldpositionen wie z.B. Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen hinzukommen, da dann bei der bloßen Angabe des Gesamtschuldsaldos nicht erkennbar ist, auf welchen Rechtsgrund die Einzelforderungen beruhen, wann diese jeweils fällig sind, etc.
Jedenfalls in der letztgenannten Konstellation sollte daher die einzelnen Rückstände einzeln aufgeführt werden, ansonsten eine nur auf ein Gesamtsaldo ausgesprochenen fristlose Kündigung unwirksam sein kann.