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RÄUMUNGS. U. ZAHLUNGSKLAGE

Gleichzeitige Räumungs- u. Zahlungsklage

Kommt ein Mieter beispielsweise mit 2 Monatsmieten in Zahlungsverzug, kann ihm bekanntlich fristlos gekündigt werden.

Der Vermieter steht nun vor der Entscheidung, die zu erhebende Räumungsklage mit der Zahlungsklage zu verbinden, was zu nicht unerheblichen Kostenersparnissen führt, andererseits aber in bestimmten Fällen mit Nachteilen bei der Zwangsvollstreckung verbunden sein kann, wenn beispielsweise der erstrittene gerichtliche Titel über Räumung und Zahlung durch die Räumungsvollstreckung blockiert ist, und nicht zum gleichen Zeitpunkt auch wegen des Zahlungsanspruches auch anderweitig, beispielsweise über eine Kontenpfändung gepfändet werden kann, da sich der Titel beim Gerichtsvollzieher zur Ausführung des Räumungsauftrages befindet. Zwar wäre es grundsätzlich möglich bei Gericht eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels zu verlangen, jedoch ist auch dies wieder mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Das OLG Koblenz hat zu dieser Problematik am 22.09.2003 dahingehend Position bezogen, dass die getrennte Geltendmachung des Räumungs- und Zahlungsanspruches nach einer fristlosen Kündigung pflichtwidrig sei, da bei Entscheidungsreife des wirtschaftlich meistens wichtigerem Räumungsanspruches das Gericht ein entsprechendes Teilurteil erlassen müsse, sodass die Besorgnis einer Verzögerung des Zahlungsanspruches nicht gerechtfertigt sei.

Zu beachten ist nach dieser Entscheidung, dass bei Geltendmachung in verschiedenen Prozessen der Kläger daher riskiert, insgesamt nur diejenigen Kosten erstattet zu bekommen, die bei Geltendmachung in einem Prozess entstanden wären.

Das OLG Koblenz hat zu dieser Problematik am 22.09.2003 dahingehend Position bezogen, dass die getrennte Geltendmachung des Räumungs- und Zahlungsanspruches nach einer fristlosen Kündigung pflichtwidrig sei, da bei Entscheidungsreife des wirtschaftlich meistens wichtigerem Räumungsanspruches das Gericht ein entsprechendes Teilurteil erlassen müsse, sodass die Besorgnis einer Verzögerung des Zahlungsanspruches nicht gerechtfertigt sei.

Zu beachten ist nach dieser Entscheidung, dass bei Geltendmachung in verschiedenen Prozessen der Kläger daher riskiert, insgesamt nur diejenigen Kosten erstattet zu bekommen, die bei Geltendmachung in einem Prozess entstanden wären.