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 KOSTEN
Kostenrecht allg. Teil 1-3
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RVG

GEBÜHREN NOTAR
 
Ausgewählte Handlungen eines Notars Tabelle KostO

 

Ausgewählte Handlungen eines Notars                                 Tabelle KostO
                                                                                                       vergl. unter
                                                                                                       Gebührentabellen

 
Tätigkeit                           Gebühren      Rechtsgrundlage
                                                  nach KostO 

 

Abmarkungen, Mitwirkung              1   Geb.      § 50 Abs. 1 Nr. 2 
 
Abnahme einer eidesstattlichen       1   Geb.      § 49 Abs. 1 
Versicherung
Abtretung von Forderungen            1   Geb.      § 36 Abs. 1 
Abtretung von GmbH-                  0,5 Geb.      § 38 Abs. 2 Nr. 6 d 
Geschäftsanteil 
Angebot eines Vertrages              1,5 Geb.      § 37 
 
Anmeldung zu Registern               0,5 Geb.      § 38 Abs. 2 Nr. 7 
 
Annahme eines anderweitig beur-
kundeten Vertragsantrags             0,5 Geb.      § 38 Abs. 2 Nr. 2 
 
Antrag auf Eintragung im 
Grundbuch                            0,5 Geb.      § 38 Abs. 2 Nr. 5 a 
Antrag auf Löschung im
Grundbuch                            0,5 Geb.      § 38 Abs. 2 Nr. 5 a 
 
Auflassung                           0,5 Geb.      § 38 Abs. 2 Nr. 6 a 
 
Aufnahme von Protesten               1   Geb.      § 50 Abs. 1 Nr. 3 
 
Aufnahme von Scheckprotesten         0,5 Geb.      § 51 Abs. 1 
 
Aufnahme von Wechselprotesten        0,5 Geb.      § 51 Abs. 1 
 
Beglaubigung von Abschriften pro     0,50 EUR
Seite                                mindestens
                                     EUR 10,00      §§ 55 Abs. 1, 33 
 
Beschlüsse von Gesellschafts-
organen                              2   Geb.      § 47 
 
Eid / 
Eidesstattliche Versicherung         1   Geb.      § 49 Abs. 1 
 
Eintragung im Grundbuch              0,5 Geb.      § 38 Abs. 2 Nr. 5 a 
 
Erbbaurecht, Bestellung oder 
Übertragung                          0,5 Geb.      § 38 Abs. 2 Nr. 6 c 
 
Erbvertrag                           2   Geb.      § 46 Abs. 1 
 
Erbvertrag, Anfechtung               0,5 Geb.      § 46 Abs. 2 
Aufhebung, Rücktritt
 
Erbvertrag, Anfechtung, falls 
Anfechtung gegenüber dem 
Nachlaßgericht zu erklären ist       0,25 Geb.     §§ 46 Abs. 2
                                                      i.V.m. 38 Abs. 3
                                                                      
Erklärungen gegenüber dem
Nachlaßgericht                       0,25 Geb.     § 38 Abs. 3 
 
Gemeinschaftliches Testament         2    Geb.     § 46 Abs. 1
 
Löschung im Grundbuch                0,5  Geb.     § 38 Abs. 2 Nr. 5 a 
Scheckproteste, Aufnahme             0,5  Geb.     § 51 Abs. 1
 
Testament                            1    Geb.     § 46 Abs. 1
 
Testament, gemeinschaftliches        2    Geb.     § 46 Abs. 1 
 
Testament, Widerruf                  0,5  Geb.     § 46 Abs. 2 
 
Unterschriftenbeglaubigung           0,25 Geb., 
                                     maximal       § 45
                                     EUR 130,--
 
Verträge                             2    Geb.     § 36 Abs. 2 
 
Vertragsangebot                      1,5  Geb.     § 37 
 
Vollmacht, Erteilung                 0,5  Geb.     § 38 Abs. 2 Nr. 4 
 
Vollmacht, Widerruf                  0,5  Geb.     § 38 Abs. 2 Nr. 4 
 
Vollstreckbarerklärung eines
Anwaltsvergleichs                    0,5  Geb      § 148a KostO
Wechselproteste, Aufnahme            0,5  Geb.     § 51 Abs. 1 
 
Zustimmung nach § 27 GBO             0,5  Geb.     § 38Abs. 2 Nr. 5 b 
 
Der Geschäftswert, das heißt der Wert, aus dem sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach der Kosten-
ordnung (KostO) ableitet, ist der Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung 
bezieht. 
 
So bemißt sich z.B. der Geschäftswert einer Erklärung eines Gesellschafters zum Abschluß eines 
Gesellschaftsvertrages nicht nur nach seinem Anteil am Stammkapital sondern auf das durch die 
Summe der Einlagen gebildete Gesellschaftsverhältnisses an. Der Geschäftswert für die Beur-
kundung eines Grundstückkaufvertrages ermittelt sich aus dem Kaufpreis, bzw. gegebenenfalls 
aus dem höheren Grundstückswert. Es fallen an 2 Gebühren, vgl. obige Übersicht, während für die 
Auflassung die 1/2 Gebühr erhoben wird.

Geht es nicht um das Rechtsverhältnis an sich, sondern beispielsweise nur um seine Veränderung, veringert sich auch der zugrundezulegende Wert.