Sie sind hier: Kosten PKH u. Beratungshilfe  
 PKH U. BERATUNGSHILFE
§ 115 ZPO
 KOSTEN
Kostenrecht allg. Teil 1-3
Gebühren ZivilR
PKH u. Beratungshilfe
Gebühren Notar
Gebühren Strafrecht
Zeugenentschädigung
Streitwerte
Gebührentabellen
RVG

PKH U. BERATUNGSHILFE

PKH u. Beratungshilfe

I. Prozesskostenhilfe

Als objektive Voraussetzung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe muß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

- Aussicht auf Erfolg bieten

und darf nicht

- mutwillig erscheinen.

Die Erfolgsaussichten müssen sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht gegeben sein. Hiervon ist in einem Rechtsmittelverfahren (z.B. Berufung) jedenfalls auszugehen, wenn der Antragsteller im Ausgangsverfahren gewonnen hat.

Subjektiv hängt die Gewährung der PKH davon ab, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Eigenes Vermögen und Einkommen sind gem. § 115 ZPO einzusetzen, vgl. Unterpunkt.

Die PKH wird nur auf Antrag bewilligt, der in der Regel auf einem gesetzlichen Vordrucksformular zu stellen ist.

Wird die PKH bewilligt werden die Kosten des eigenen Anwaltes zunächst aus der Staatskasse bezahlt und keine Gerichtskosten geltend gemacht.

Im Falle der Anordnung von Ratenzahlungen (bei Überschreiten der Vermögens und/oder Einkommensgrenzen) hat der Begünstigte entsprechende Ratenzahlungen auf diese Kostenpositionen an die Staatskasse zu leisten, wobei die Zahl der Raten für den Rechtstreit auf 48 begrenzt ist.

ACHTUNG !

Von der PKH nicht umfaßt sind im Falle des Unterliegens die dann der Gegenseite zu erstattenden Kosten !




 
II

II. Beratungshilfe


Die Beratungshilfe dient der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens und hat nach § 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) folgende   Voraussetzungen:


Gesetzestext des § 1 BerHG

(1)
Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

    1.   
    der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und
    wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,

    2.  
    nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren
    Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,

    3.   
    die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

(2)
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.


Die Beratungshilfe wird vom Amtsgericht bewilligt durch Ausstellung eines
Berechtigungsscheins, wobei der Rechtsuchende zunächst  den zu beurteilenden Sachverhalt anzugeben hat. Mit dem Berechtigungsschein kann  der Rechtsuchende einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen. Bei unmittelbarer Konsultation eines Rechtsanwaltes kann der Antrag auch nachträglich gestellt werden.

Bei gerichtlicher Beratung entstehen für den Rechtsuchenden keine Kosten.

Ansonsten ergeben sich bei der Inanspruchnahme anwaltlichen Beratung folgende Gebührenansprüche des Rechtsanwaltes:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bragebo/__132.html


Gegenüber dem Rechtsuchenden steht dem Anwalt eine Gebühr von
€ 10,-- zu, die seitens des RA auch erlassen werden kann.