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ZEUGENENTSCHÄDIGUNG
 
Hinweise zur Entschädigung von Zeugen

Hinweise zur Entschädigung von Zeugen


Zeugen und Sachverständige werden gem. dem Gesetz über die Entschä-
digung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) auf Verlangen entschädigt, wenn sie vom Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen wurden. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich u.a. aus dem nachfolgenden Gesetzestexten, wobei wegen der Fahrtkostenerstattung auf den unten ebenfalls wiedergegebenen § 9 ZSEG verwiesen wird.


Gesetzestext des § 2 ZSEG


(1) 
Zeugen werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.  Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung).
(2)
Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 2 bis 13 EURO. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.  Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst.

(3)
Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhält der Zeuge die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung.  Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält eine Entschädigung von 10 EURO je Stunde.   Satz 2 gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden.  Die Entschädigung nach Satz 2 und 3 wird nicht gewährt, soweit dem Zeugen Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.  Der Zeuge erhält keine Entschädigung, wenn er durch die Heranziehung ersichtlich keinen Nachteil erlitten hat.

(4)
Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz einer entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(5)
Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 jedoch für höchstens acht Stunden je Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 höchstens für die Zeitdauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht überschreitet.

Die Höhe der Fahrtkostenerstattung richtet sich nach § 9 ZSEG:


Gesetzestext des § 9 ZSEG

(1)
Zeugen und Sachverständigen werden die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu 200 Kilometern bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges ersetzt.  Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit durch die Benutzung eines anderen als durch die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels die Entschädigung insgesamt nicht höher wird oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(2)
Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die wirklichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- oder Schiffsklasse, ersetzt.  Der Ersatz der Beförderungsauslagen ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen.  Die Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge werden erstattet.

(3)
Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs sind zu erstatten

   1.   
   dem Sachverständigen zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und
   Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,27 EURO
    und

    2.   
    dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abnutzung des
     Kraftfahrzeugs 0,21 EURO

für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren.

(4)
Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müßten.

(5)
Tritt der Zeuge oder Sachverständige die Reise zum Terminsort von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle unverzüglich angezeigten Ort an oder fährt er zu einem anderen als zu diesem Ort zurück, so werden, wenn die dadurch entstandenen Gesamtkosten höher sind, höchstens die Kosten ersetzt, die für die Reise von dem in der Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle angezeigten Ort oder für die Rückreise zu diesem Ort zu ersetzen wären.  Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.