Zeugen und Sachverständige werden gem. dem Gesetz über die Entschä-
digung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) auf Verlangen entschädigt, wenn
sie vom Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen wurden.
Die Höhe der Entschädigung ergibt sich u.a. aus dem nachfolgenden
Gesetzestexten, wobei wegen der Fahrtkostenerstattung auf den unten ebenfalls
wiedergegebenen § 9 ZSEG verwiesen wird.
Gesetzestext des § 2 ZSEG
(1) Zeugen werden für ihren
Verdienstausfall entschädigt. Dies gilt auch bei schriftlicher
Beantwortung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung). (2) Die Entschädigung beträgt für jede
Stunde der versäumten Arbeitszeit 2 bis 13 EURO. Die letzte, bereits
begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich
nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst.
(3) Ist ein Verdienstausfall nicht
eingetreten, erhält der Zeuge die nach dem geringsten Satz bemessene
Entschädigung. Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt
für mehrere Personen führt, erhält eine Entschädigung von 10 EURO je Stunde.
Satz 2 gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer
vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Die
Entschädigung nach Satz 2 und 3 wird nicht gewährt, soweit dem Zeugen Kosten
einer notwendigen Vertretung erstattet werden. Der Zeuge erhält keine
Entschädigung, wenn er durch die Heranziehung ersichtlich keinen Nachteil
erlitten hat.
(4) Gefangene, die keinen
Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben,
erhalten Ersatz einer entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.
(5) Die Entschädigung wird für höchstens
zehn Stunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 jedoch
für höchstens acht Stunden je Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die
Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 höchstens für die Zeitdauer gewährt, die
zusammen mit der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag
nicht überschreitet.
Die Höhe der Fahrtkostenerstattung richtet sich nach § 9
ZSEG:
Gesetzestext des § 9 ZSEG
(1) Zeugen und Sachverständigen werden
die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des
preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels oder bei einer
Gesamtstrecke bis zu 200 Kilometern bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung
eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten
Kraftfahrzeuges ersetzt. Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit
durch die Benutzung eines anderen als durch die Benutzung des
preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels die Entschädigung insgesamt
nicht höher wird oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig
sind.
(2) Bei Benutzung von öffentlichen,
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die wirklichen Auslagen
einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur
Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von Schiffen bis zum
Fahrpreis der ersten Wagen- oder Schiffsklasse, ersetzt. Der Ersatz der
Beförderungsauslagen ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder
Sachverständigen zu bemessen. Die Mehrkosten für zuschlagpflichtige
Züge werden erstattet.
(3) Bei Benutzung eines eigenen oder
unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs sind
zu erstatten
1. dem Sachverständigen
zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie
der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,27 EURO und
2. dem Zeugen zur
Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abnutzung des
Kraftfahrzeugs 0,21 EURO
für jeden gefahrenen Kilometer
zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise
regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer
werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an
Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle
gewährt werden müßten.
(5) Tritt der Zeuge oder Sachverständige
die Reise zum Terminsort von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten
oder der ladenden Stelle unverzüglich angezeigten Ort an oder fährt er zu
einem anderen als zu diesem Ort zurück, so werden, wenn die dadurch
entstandenen Gesamtkosten höher sind, höchstens die Kosten ersetzt, die für
die Reise von dem in der Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle
angezeigten Ort oder für die Rückreise zu diesem Ort zu ersetzen wären.
Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der Zeuge oder
Sachverständige zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.