Sie sind hier: Aus der Praxis Erbrecht Taktische Ausschlagung  
 ERBRECHT
Patientenverfügung
Taktische Ausschlagung
Wertbestimmung von Immobilien
Kosten einer Testamentsvollstreckung
 AUS DER PRAXIS
Arbeitsrecht
EDV-und IT Recht
Erbrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht

TAKTISCHE AUSSCHLAGUNG
 

Relativ bekannt ist im Pflichtteilsfalle der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB, wenn der Erblasser Schenkungen an Dritte gemacht hat, die den Nachlaß zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten mindern.

Bekannt ist auch der sogg. Pflichtteilsrestanspruch gem. § 2305 BGB, der eingreift, wenn dem Pflichtteilsberechtigten weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde.

Weniger bekannt ist jedoch die Möglichkeit der sogg. "taktischen" Ausschlagung des Pflichtteilsberechtigten, die eine Ausnahme des Grundsatzes darstellt, daß mit der Ausschlagung des Erbteils auch der vollständige Verlust des Pflichtteilsanspruches verbunden ist.

Eine Ausschlagung des Erbes nach § 2306 I S. 2 BGB kommt danach in Betracht, wenn dem pflichtteilsberechtigten Erben zwar mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zugewandt wurde, jedoch der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, wie z.B. Vermächtnissen oder der Anordnung der Testamentsvollstreckung u.a..( Wurde ihm weniger als der Pflichtteil zugewandt, würde nach § 2306 I 1 BGB die Beschränkungen oder Beschwerungen von vornherein als nicht angeordnet gelten.)

Durch die Ausschlagung nach kann § 2306 I S. 2 BGB sich der Erbe im Ergebnis einen Anspruch jedenfalls in Höhe des Pflichtteils, frei von Beschränkungen oder Beschwerungen sichern.

Neben der soeben erwähnten Ausschlagung nach § 2306 I S.2 BGB, bestehen im übrigen weitere Möglichkeiten einer "taktischen" Ausschlagung nach § 2307 BGB (Ausschlagungsrecht des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmes), und § 1371 III BGB (Ausschlagung der Zuwendung an den Ehegatten), sowie § 1948 BGB (Ausschlagungsrecht des mehrfach berufenen Erben).
Im Hinblick auf die Komplexität und Schwierigkeit dieser Materie soll es bei diesen Ausführungen sein Bewenden haben, da der Rechtssuchende in derlei Problemstellungen keinesfalls auf juristischen Beistand verzichten sollte, was im übrigen auch für die komplizierte Frage der Feststellung der Höhe des hinterlassenen Erbteils gilt.