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WERTBESTIMMUNG VON IMMOBILIEN

Wertbestimmung von Immobilien

Häufig bestehen Unklarheiten dahingehend, mit welchen Werten zu vererbende Immobilien anzusetzen sind.

Für unbebaute Grundstücke gelten sogg. Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden oder der Kreise auf Grundlage der tatsächlich getätigten Immobilienumsätze im Gemeinde oder Kreisgebiet für den Stichtag 01.01.1996 ermittelt werden. Für die Ermittlung der Erbschaftssteuer ist von diesem Wert ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, was dann, mit den Qudratmetern des Grundstücks multipliziert den zu versteuernde Wert ergibt.


Demgegenüber wird der Wert bebauter Grundstücke über das sogg. Ertragswertverfahren festgestellt.
Zugrundegelegt werden hier die jährlichen Mieteinnahmen ermittelt aus dem Schnitt der letzten 3 Jahre, die nach Abzug der Betriebskosten mit dem Faktor 12,5 multipliziert werden. Von diesem Betrag ist ein Abschlag von 0,5 % für jedes Jahr vorzunehmen, das seit Errichtung des Gebäudes verstrichen ist, maximal jedoch 25% des zuvor ermittelteten Grundstückswertes.
Eine Grenze nach unten stellt in jedem Falle der Wert des unbebauten Grundstücks dar, der nicht unterschritten werden darf.

Bei Gebäuden mit nur einer oder zwei Wohnungen, also auch bei Einfamilienhäusern ist vom vorstehend ermittelten Betrag wieder ein Zuschlag von 20 % vorzunehmen.

Im Bereich von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird ein vereinfachtes Ertragswertverfahren angewandt. Es werden feste Ertragswerte für die maßgebliche Nutzungen (z.B. Viehzucht, Getreideanbau, Forstwirtschaft, Fischerei etc.) ermittelt. Aufaddiert wird dann der Wert des Wohngebäudes, und eventuell der Wert von Betriebswohnungen, der sich wie bei bebauten Grundstücken errechnet.

Die gennanten Bewertungsmethoden schließen jedoch den Nachweis tatsächlich niedriger Werte durch den der Steuerpflichten nicht aus !